Nebenberuflich

Diese Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 regelt die Aus- und Fortbildung sowie die jeweils erforderlichen ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren. Weitergehende Ausbildungs- und Lehrgangsvoraussetzungen, laufbahnrechtliche Regelungen und ähnliches sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift.

Die Vorschrift ist in gleicher Weise für Angehörige von Pflichtfeuerwehren und von Werkfeuerwehren anzuwenden, für die eine der Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren vergleichbare Ausbildung gefordert ist.

Die Vorschrift gilt auch für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, sofern in landesrechtlichen Regelungen darüber keine Vorgaben enthalten sind.

Die in der vorliegenden Dienstvorschrift beschriebene Ausbildung stellt die Mindestforderung dar. Eine Ergänzung ist unter länderspezifischen Gesichtspunkten möglich. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Ausbildung in den Ländern sollen die Ausbildungsvorgaben und Lehrgangsvoraussetzungen einheitlich gehandhabt werden.

Soweit Landesfeuerwehrschulen genannt werden, gilt der Hinweis ebenso für zentrale Ausbildungsstätten der Länder. Soweit die Kreisebene genannt ist, gilt dies auch für kreisfreie Städte.

Die zivilschutzbezogenen Anteile der Ausbildung sind in den Musterausbildungsplänen mit einem * besonders gekennzeichnet.

In dieser Vorschrift wird der Sammelbegriff „ABC“ für „atomar“ (= radio- logisch und nuklear), „biologisch“ und „chemisch“ verwendet. Er wird bedeutungsgleich zum Begriff „CBRN“ für „chemisch“, „biologisch“, „radiologisch“ und „nuklear“ verwendet.

Die in der Vorschrift genannten Stunden beziehen sich auf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten.

Die Funktionsbezeichnungen und damit zusammenhängende Lehrgangsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.

Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren

FwDV_2-Feuerwehr_Dienstvorschrift_2.pdf