Werkfeuerwehrtechniker/in
Werkfeuerwehrtechniker/in ist ein IHK-Fortbildungsberuf
Unter der Koordination des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) haben Sachverständige des Bundesverbandes Betrieblicher Brandschutz Werkfeuerwehrverband Deutschland e. V., Arbeitnehmervertreter der IG BCE, Verdi sowie IG Metall gemeinsam ein Weiterbildungskonzept entwickelt.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es über 10.000 hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige. Grundlage ihrer Tätigkeit ist neben einem abgeschlossenen Beruf die Ausbildung zum Berufsfeuerwehrmann bzw. eine entsprechende Ausbildung zum Werkfeuerwehrangehörigen nach den jeweils geltenden Ländergesetzen. Die Inhalte dieser Ausbildung sind sehr stark an den Aufgaben im Einsatz ausgerichtet. Die täglichen Anforderungen im Werkfeuerwehrdienst werden in zunehmendem Maße von Tätigkeiten im vorbeugenden technischen Bereich geprägt, die mit den Rechtsvorschriften der Länder nicht abgedeckt sind. Vor diesem Hintergrund ist der Weiterbildungsbedarf in den letzten Jahren stark angestiegen.
Weitere Informationen – FAQ
Begriff Werkfeuerwehr-„Techniker"
Wie kam es zu dem Begriff?
Über den Begriff Techniker wurde sehr kontrovers diskutiert. Es haben sich viele Leute den Kopf darüber zerbrochen. Zu Klarstellung sei nur soviel gesagt, dass der Begriff des Technikers nicht geschützt ist. Vielmehr findet man in der Berufswelt weitere „Techniker“ wie z. B. den Autoservicetechniker, um nur einen zu nennen. Dem gegenüber sind die staatlich geprüften Techniker zu sehen, die an einer anerkannten Technikerschule ihren Abschluss gemacht haben.
Weitere Begriffe wie die der „Fachkraft“ sind bereits ebenso besetzt und treffen nicht das, was eben ein Werkfeuerwehrtechniker leisten muss. Deshalb hat man sich für den Werkfeuerwehrtechniker entschieden. Auch wissentlich, dass allein mit der Begrifflichkeit des Technikers keine Höhergruppierungen im Tarifgefüge mit verbunden sein können. Die Einordnung in ein Gehaltsgefüge orientiert sich alleine an den Anforderungen einer Stelle. Und diese unterliegen den Bewertungskriterien der einzelnen Unternehmen und den Tarifbedingungen.
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung „Geprüfter Werkfeuerwehrtechniker“
Die Rechtsvorschriften regeln alle Details zur Prüfung wie z. B. Prüfungsziel, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anforderungen und Inhalte der Prüfung. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf integrierte Aufgabenstellungen und Arbeitsproben in entsprechend typischen betrieblichen Handlungsaufträgen. Die Handlungsorientierung steht im Vordergrund. Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren sind Kernelemente in den täglichen Aufgabenstellungen eines Werkfeuerwehrmannes.
Ausbildungsberuf / Fortbildungsberuf
Der Fortbildungsberuf
Häufig werden die Begriffe Ausbildungsberuf und Fortbildungsberuf gleichermaßen verwendet, was so nicht korrekt ist. Der Ausbildungsberuf basiert wie der Fortbildungsberuf auf dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Ansonsten gibt es keine weiteren Gemeinsamkeiten. Der Ausbildungsberuf schließt sich an eine Schulausbildung an und ist dual aufgebaut.
Mit dem dualen Ausbildungssystem ist die praktische berufliche Ausbildung im Ausbildungsbetrieb und die schulische Begleitung in der Berufsschule mit Schulpflicht zu verstehen. Die Ausbildung wird in Verordnungen geregelt wie z. B. Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer.
Fortbildungsberufe bauen auf bereits vorhandene abgeschlossene Berufsausbildungen auf. Die Anforderungen an die Kenntnisse und Fertigkeiten werden in einer besonderen Rechtsvorschrift, in denen die Prüfungsanforderungen geregelt werden, beschrieben. Man kann es als eine Prüfungsordnung bezeichnen. Kern ist, das die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geprüft werden und man darauf hin das IHK-Zertifikat über die bestandene Prüfung bekommt. Das heißt, jeder kann sich zur Prüfung bei der IHK anmelden, sofern er nachweisen kann, dass er die Qualifikationen besitzt. Dennoch werden in der Regel Lehrgänge bzw. Vorbereitungskurse für diese Fortbildungsprüfungen angeboten. Dazu existieren Rahmenpläne und Lernziele, die unter der Federführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) entstehen.
Zulassungsvoraussetzung
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes oder der Werkfeuerwehren in der jeweiligen gültigen landesrechtlichen Fassung abgeschlossen hat
und
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
- eine Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes oder der Werkfeuerwehren in der jeweiligen gültigen landesrechtlichen Fassung abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Werkfeuerwehrtechnikers/einer Geprüften Werkfeuerwehrtechnikerin haben.
Es kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Lernziele und Rahmenplan
Rahmenplan mit Lernzielen
Der Rahmenplan ist Richtschnur für Lehrgangsträger und Dozenten, gemeinsam Inhalte zuzuordnen und Unterrichtsstunden einzuteilen. Ziel ist, die Teilnehmer optimal auf die Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorzubereiten.
Weiterbildungsprofil für den IHK-Abschluss
Der Rahmenplan hilft darüber hinaus, lernzielorientierte Aufgaben für die Prüfung zu entwerfen.
Fachgebiete und Stundenverteilung
Lern- Arbeitsmethodik | 10 UStd. |
Technologie | 200 UStd. |
1. Persönliche Schutzausrüstung | |
2. Brandschutztechnik | |
3. Mobile Mess- und Rettungsgeräte |
Arbeitsverfahren | 90 UStd. |
1. Arbeitsverfahren | |
2.Kommunikation |
Recht | 80 Ustd. |
1. Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr | |
2. Arbeits-, Brandschutz- und Umweltrecht | |
3. technische Regeln und Rechtsvorschriften |
Die Fortbildung zum Werkfeuerwehrtechniker kann bereits auf einige Jahre Erfahrung zurückblicken. Die Stoffvermittlung wurde nach und nach verbessert. So sind die oben genannten Unterrichtsstunden heute nicht mehr als reine Präsenzphasen zu verstehen. In den Fächern werden den Teilnehmern Lehrbriefe an die Hand gegeben. Diese müssen selbstständig erarbeitet werden. An Präsenztagen können diese mit den Lehrkräften hinterfragt werden.
Ziel der Prüfung
Kern der Prüfung ist der Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz. Es werden im wesentlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen abverlangt, die vorhanden sein müssen, um folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines geprüften Werkfeuerwehrtechnikers/einer geprüften Werkfeuerwehrtechnikerin wahrnehmen zu können:
- Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren von persönlichen Schutzausrüstungen und Sicherheitsgeschirren; prüfen, dokumentieren und instandsetzen von Ausrüstungen zur Ersten Hilfe,
- Warten, Prüfen, Instandsetzen, Dokumentieren von Löschgeräten, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Anlagen zur Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhalte-Einrichtungen, Löschanlagen und von Feuerschutzabschlüssen; Prüfen und Dokumentieren von Gefahrenmeldeanlagen; Planen, Prüfen, Installieren und Dokumentieren von Fluchtwegbeschilderungen,
- Warten, Prüfen, Instandsetzen, Dokumentieren von Geräten zur Gefahrenabwehr sowie von Leitern, Hebezeugen und Winden; Anwenden, Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren von Warn- und Messgeräten,
- Durchführen von Sicherheitsposten; sachgerechtes Umgehen mit Gefahrstoffen; Befreien von Personen aus Aufzügen; Kommunizieren und Zusammenarbeiten mit anderen Betriebseinheiten, Fremdfirmen und Besuchern; eigenverantwortliches, teamorientiertes und kostenbewusstes Handeln; unterweisen von Mitarbeitern und Dritten in sicherheitsgerechtem Handeln sowie im Umgang mit sicherheitstechnischen Einrichtungen,
- Prüfen der Einhaltung der Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie Einleiten von Maßnahmen; beachten berufsbezogener technischer Regeln und Rechtsvorschriften.
Prüfungsinhalte und Ablauf
Handlungsbereich „Technologie“
Er enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- Persönliche Schutzausrüstung,
- Brandschutztechnik,
- Mobile Mess- und Rettungsgeräte.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Persönliche Schutzausrüstung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Ausrüstungen wie Kopf-, Augen-, Hand-, Fuß-, Körper-, ABC- und Schnittschutz sachgerecht auszuwählen, deren Aufbau zu kennen sowie deren Anwendung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, persönliche Schutzausrüstungen zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutztechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arten, Aufbau und Funktionsweise von baulicher, stationärer und teilbeweglicher Brandschutztechnik sowie von Fahrzeugen und Geräten für den abwehrenden Brandschutz zu kennen, diese im Einsatzfall zu beherrschen, instand zu halten sowie die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen und zu prüfen
Im Qualifikationsschwerpunkt „Mobile Mess- und Rettungsgeräte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Geräte sachgerecht auszuwählen sowie deren Aufbau, Anwendung und Bedienung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, mobile Mess- und Rettungsgeräte zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Handlungsbereich “Arbeitsverfahren und Kommunikation”
Er enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- Arbeitsverfahren,
- Kommunikation.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsverfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Regelungen des Arbeits-, Umwelt- und Brandschutzes auf unterschiedlichen Arbeitsstellen und bei verschiedenen Arbeitsverfahren wirtschaftlich anwenden zu können.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Informationen zu verarbeiten, Gespräche zu führen, Präsentationen und Unterweisungen durchzuführen, mit Konflikten umzugehen sowie die Aufgaben, auch im Team, kundenorientiert ausführen zu können.
Handlungsbereich “Recht”
Er enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr,
- Arbeitsschutz- Brandschutz- und Umweltschutzrecht,
- Technische Regeln und Rechtsvorschriften.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der privatwirtschaftlichen Aufgabenstellungen in Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Aufgaben, Grundzüge einschlägiger Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen zu kennen sowie bei deren Einhaltung mitzuwirken.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsschutz-, Brandschutz- und Umweltschutzrecht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetzte, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu kennen sowie bei ihrer Einhaltung in der Praxis mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, Störungen zu beurteilen und Maßnahmen einzuleiten.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Technische Regeln und Rechtsvorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Vorschriften, Bestimmungen und berufsbezogene technische Regeln in Bezug auf den Gefahrenschutz zu beachten.
Die Prüfung ist schriftlich, praktisch und mündlich durchzuführen.
Nutzen
Welchen Nutzwert hat der Werkfeuertechniker?
Der Fortbildungsgang zum Werkfeuerwehrtechniker ein Schritt in der Weiterbildung in Deutschland auf Basis des Qualifizierungssystems der Industrie- und Handelskammern. Die Ausbildungspyramide beschreibt die Möglichkeit sich in Stufen (Ausbildungsberuf- Aufstiegsfortbildung z.B. Werkfeuerwehrtechniker – Meister – Betriebswirt –Studium) beruflich zu entwickeln und ggf. neu zu orientieren.
Von der Schulbank zum Geprüften Betriebswirt: Die Organisation der Industrie- und Handelskammern (IHKs) hat das folgende dreistufige System der “Aufstiegsfortbildung”. Dazu werden von den IHKs für die jeweiligen Ebenen öffentlich-rechtliche Prüfungen gemäß Berufsbildungsgesetz angeboten.
In der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Werkfeuerwehrtechniker werden den Lehrgangsteilnehmern die folgenden Inhalte vermittelt:
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Persönliche Schutzausrüstung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Ausrüstungen wie Kopf-, Augen-, Hand-, Fuß-, Körper-, ABC- und Schnittschutz sachgerecht auszuwählen, deren Aufbau zu kennen sowie deren Anwendung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, persönliche Schutzausrüstungen zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren Funktionsfähigkeit zu prüfen.
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutztechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arten, Aufbau und Funktionsweise von baulicher, stationärer und teil-beweglicher Brandschutztechnik sowie von Fahrzeugen und Geräten für den abwehrenden Brandschutz zu kennen, diese im Einsatzfall zu beherrschen, instand zu halten sowie die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen und zu prüfen · Im Qualifikationsschwerpunkt „Mobile Mess- und Rettungsgeräte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Geräte sachgerecht auszuwählen sowie deren Aufbau, Anwendung und Bedienung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, mobile Mess- und Rettungsgeräte zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Mit schriftlichen und praktischen Prüfungen vor der IHK weisen die Lehrgangsteilnehmer ihre erworbenen Fachkenntnisse nach. Die IHK-Urkunde zum Werkfeuerwehrtechniker bescheinigt die Qualifikationen.
Diese Qualifikationen entsprechen den fachlichen Anforderungen an betriebliche Fachkräfte, die über besondere Sachkunde sowie Befähigungen verfügen müssen.
Dem Unternehmer ergibt sich somit die Möglichkeit, diese Personen als Niveau einer befähigten Person (ehem. Sachkundiger) gemäß §2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung einzusetzen.
Das lässt sich wie folgt begründen:
In der TRBS 1203 sind Anforderungen detaillierter beschrieben
- TRBS 1203 „Befähigte Personen“ – Teil 1 Explosionsgefährdungen
- TRBS 1203 „Befähigte Personen“ – Teil 2 Druckgefährdungen
- TRBS 1203 „Befähigte Personen“ – Teil 3 Elektrische Gefährdungen
Allgemein gilt:
Allgemeine Anforderungen an die befähigte Person Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennengelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der der Bewertung von Prüfergebnissen erworben.
Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes wie auch eine angemessene Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört auch die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten.
Sie muss mit:
- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. ArbSchG, BetrSichV),
- Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. GPSG, einschlägige GPSGV),
- Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (Technische Regeln,
BG-Regeln, DIN-Normen usw.)
soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Für die Sicherheit im Unternehmen ist weiterhin der Unternehmer verantwortlich, deshalb lässt er die Sicherheit seiner Arbeitsmittel durch qualifiziertes Fachpersonal prüfen. Der Unternehmer (=Arbeitgeber) hat sich zu vergewissern, dass die zu benennende Person zuverlässig und fachkundig ist, um die jeweiligen Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.
Weisungsfreiheit
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zeichnet die befähigte Person. Sie ist in ihrer
Funktion weisungsfrei und darf wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Beauftragung der befähigten Person:
Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die zu beauftragende Person zuverlässig und fachkundig ist, um die jeweiligen Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die Zuverlässigkeit kann nur der Unternehmer selbst beurteilen und attestieren. Die Fachkunde ist in den Unterrichtsfächern durch das IHK-Zeugnis nachgewiesen.
Die Beauftragung hat schriftlich unter Beschreibung des zukünftigen Aufgabengebietes zu erfolgen.
Zusammenfassung:
Der Rahmenplan mit Lernzielen dieses Fortbildungsberufes gibt dessen Lehrinhalte vor. Die Kenntnisse werden in theoretischen, praktischen und mündlichen Prüfungen abgefragt.
Der geprüfte Werkfeuerwehrtechniker kann, vorbehaltlich der Beauftragung durch den Arbeitgeber, zur Prüfung folgender Geräte oder Einrichtungen eingesetzt werden:
- Feuerlöscher, als Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern gemäß ASR A2.2 und DIN 14406 Teil 4 „tragbare Feuerlöscher, Instandhaltung“
- Löschanlagen, als Sachkundiger gemäß DGUV 105-001„Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen“
- Natürlich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Der geprüfte Werkfeuerwehrtechniker verfügt über folgende Fachkunden und kann durch den Arbeitgeber für folgende Tätigkeiten beauftragt werden:
- Fachkunde zum Freimessen gemäß DGUV 313-002und DGUV 113-004
- Gerätewart gemäß DGUV305-002
- Brand- und Sicherungsposten DGUV 205-002
- Sachkunde, Prüfung der PSA gegen Absturz gemäß DGUV 312-906 und ASR A2.1
- Befähigte Person gemäß DGUV 112-190 (z.B. Atemschutzgerätewart)
- Sachkunde zur Prüfung von Leitern und Tritten gemäß DGUV 208-016
- Befähigte Person gemäß DGUV 213-056 „Gaswarneinrichtungen für toxische Gas/Dämpfe und Sauerstoff“
- Befähigte Person gemäß DGUV 213-057 „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz“
- Brandschutzbeauftragter nach DGUV 205-003.
Information zu Fortbildungskosten
Randinformation zu Fortbildungskosten
(Quelle:www.steuer-sparbuch.de)
Auch Fortbildungskosten sind Werbungskosten. Sie dienen dazu, in dem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen besser gerecht zu werden. Es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem jeweiligen Beruf bestehen, und die Aufwendungen müssen zu dessen Förderung dienen. Hierunter fallen vor allem die Teilnahmegebühr, Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten.
Aufgrund des “Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze” vom 21. Juli 2004 wurde rückwirkend zum 1. Januar 2004 die Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten per Gesetz neu geregelt: Zu den Ausbildungskosten, die im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind, gehören jetzt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (sofern diese nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt) und für ein Erststudium. Das bedeutet, dass alle weiteren Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der ersten Berufsausbildung beziehungsweise des Erststudiums als Fortbildungskosten gelten und in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Voraussetzung ist natürlich, dass sie nicht überwiegend privat motiviert sind oder der Allgemeinbildung dienen.
Fahrkosten für die Teilnahme an privaten Lern-Arbeitsgemeinschaften, die als Vor- und Nachbereitung beruflicher Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt werden, sind Werbungskosten, wenn unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände eine private Mitveranlassung der Zusammenkünfte nach Gestaltung, Inhalt und Ablauf “so gut wie ausgeschlossen” erscheint (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.09.1997, Aktenzeichen: 1 K 1603/97).
Ein angestellter Handwerksgeselle kann beispielsweise seine Aufwendungen für die Meisterprüfung absetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.12.1989, veröffentlicht in: BStBl. 1990, Band II, Seite 692).
Bei der Benutzung eines Pkws können Sie wählen, ob Sie die tatsächlichen Kosten glaubhaft machen oder eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ansetzen.
Arbeitslose haben unter Umständen die Möglichkeit, ihre Aufwendungen für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme als Fortbildungskosten anerkannt zu bekommen. Dies setzt voraus, dass durch die Teilnahme die konkrete Möglichkeit eröffnet wird, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine konkrete Anstellung zu finden und sie dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Wird das Erlernte im Beruf angewandt, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten möglich. Nimmt eine Lehrerin an einer Yogaschule an einem mehrjährigen Yogakurs teil, so kann sie den Aufwand dafür als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn sie das Erlernte ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse einsetzt, beispielsweise mittels Angebot von Yogakursen für die Schüler (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.02.1999, nachzulesen in: EFG 1999, Seite 543).
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Kosten für die Ausbildung
Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen